Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine PRÄAMBEL
(1) Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für Unternehmensberatung“ sind integrierender
Bestandteil von Werkverträgen, die eine fachmännische
Beratung von Auftraggebern durch gewerbliche Unternehmensberater
(UB) in den u. a. im Berufsfeld der Unternehmensberater
dargestellten Beratungsbereichen im Rahmen der allgemein
anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln
zum Gegenstand haben.
(2) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen
der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten,
berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden
Bestimmungen nicht.
(3) Der UB ist berechtigt, den Beratungsauftrag
durch sachverständige unselbständig beschäftigte
Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner
(ganz oder teilweise) durchführen zu lassen.
Die Mitarbeit spezialisierter Kollegen ist schriftlich
zu vereinbaren.
(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die
organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung
des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz
ein möglichst ungestörtes, dem raschen
Fortgang des Beratungsprozesses förderliches
Arbeiten erlauben.
(5) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem
UB auch ohne dessen besondere Aufforderung alle
für die Erfüllung und Ausführung
des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht
vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen
und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für
die Ausführung des Auftrages von Bedeutung
sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge
und Umstände, die erst während der Tätigkeit
des Beraters bekannt werden.
(6) Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber
und dem UB bedingt, dass der Berater über vorher
durchgeführte und/oder laufende Beratungen
- auch auf anderen Fachgebieten - umfassend informiert
wird.
§ 1 Geltungsbereich und Umfang
(1) Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre
Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen
sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber
bestätigt und firmenmässig gezeichnet
werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in
der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag)
angegebenen Umfang.
§ 2 Umfang des Beratungsauftrages
Der Umfang des Beratungsauftrages wird vertraglich
vereinbart.
§ 3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers/
Vollständigkeitserklärung
Siehe dazu Präambel (5)
§ 4 Sicherung der Unabhängigkeit
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen
Loyalität.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig,
alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind,
die Gefährdung der Unabhängigkeit der
Kooperationspartner und Mitarbeiter des UB zu verhindern.
Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers
auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen
auf eigene Rechnung.
§ 5 Berichterstattung
(1) Der UB verpflichtet sich, über seine Arbeit,
die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die
seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu
erstatten.
(2) Der Auftraggeber und der UB stimmen überein,
dass für den Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt
entsprechende laufende/einmalige Berichterstattung
als vereinbart gilt.
(3) Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber
in angemessener Zeit (2-4 Wochen, je nach Art des
Beratungsauftrages) nach Abschluss des Auftrages.
§ 6 Schutz des geistigen Eigentums
des UB/Urheber-
recht/Nutzung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür
zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages
vom UB, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern
erstellten Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten,
Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen,
Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger
und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung
finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und
unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen
jeglicher Art des UB an Dritte dessen schriftliche
Zustimmung. Eine Haftung des UB dem Dritten gegenüber
wird damit nicht begründet.
(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen
des UB zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist
unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den
UB zur fristlosen Kündigung aller noch nicht
durchgeführten Aufträge.
(3) Dem UB verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht.
(4) Im Hinblick darauf, dass die erstellten Beratungsleistungen
geistiges Eigentum des UB sind, gilt das Nutzungsrecht
derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich
für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur
in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch
erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung
des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch
die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken
zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In
einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.
§ 7 Mängelbeseitigung und Gewährleistung
(1) Der UB ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich
bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel
an seiner Beratungsleistung zu beseitigen. Er ist
verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich
in Kenntnis zu setzen. Die Gewährleistungspflicht
beträgt 3 Monate.
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose
Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom UB
zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs
Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung
(Berichtslegung) des UB.
(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der
Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf
Minderung oder - falls die erbrachte Leistung infolge
des Fehlschlages der Nachbesserung für den
Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist - das Recht
der Wandlung. Im Falle der Gewährleistung hat
Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder
Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche
bestehen, gelten die Bestimmungen des § 8.
(4) Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung
des UB zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist
ausgeschlossen.
§ 8 Haftung
(1) Der UB und seine Mitarbeiter handeln bei der
Durchführung der Beratung nach den allgemein
anerkannten Prinzipien der Berufsausübung.
Er haftet für Schäden nur im Falle, dass
ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung
von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen.
(2) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb
von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten
vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens
jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden
Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
(3) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines
Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens,
eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes
durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt,
so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des
Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche
gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.
§ 9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit
(1) Der UB, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen
Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten,
die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen
zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich
sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen
Geschäftsverbindungen.
(2) Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen
Erfüllungsgehilfen, kann den UB schriftlich
von dieser Schweigepflicht entbinden.
(3) Der UB darf Berichte, Gutachten und sonstige
schriftliche Äußerungen über die
Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit
Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
(4) Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter
und der beigezogenen Kollegen gilt auch für
die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen
sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung
zur Auskunftserteilung besteht.
(5) Der UB ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene
Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages
zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu
lassen. Der UB gewährleistet gemäß
den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung
zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem UB überlassenes
Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen,
Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse
aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich
dem Auftraggeber zurückgegeben.
§ 10 Honoraranspruch
(1) Der UB hat als Gegenleistung zur Erbringung
seiner Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung
eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
(2) Wird die Ausführung des Auftrages nach
Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert
(z.B. wegen Kündigung), so gehört dem
UB gleichwohl das vereinbarte Honorar.
(3) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages
durch Umstände, die auf Seiten des UB einen
wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch
auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden
Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann,
wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber
seine bisherigen Leistungen verwertbar sind.
(4) Der UB kann die Fertigstellung seiner Leistung
von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche
abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten
des UB berechtigt, außer bei offenkundigen
Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm
zustehenden Vergütungen.
§ 11 Honorarhöhe
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde,
richtet sich die Höhe des Honorars nach den
zur Zeit der Erstellung der Honorarnote geltenden,
vom Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie
herausgegebenen „Kalkulationsrichtlinien für
Unternehmensberater“.
§ 12 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort,
Gerichtsstand
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung
und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt
nur österreichisches Recht, sofern nichts anderes
vereinbart wurde.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen
Niederlassung des UB.
(3) Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort
des UB zuständig.